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Bordtoilette verstopft, Flugverspätung, Entschädigung fällig - Reisefragen / Reisehinweise | RIU Hotels Forum
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SarahH Mitglied
Alter: 44 Anmeldedatum: 09.12.2012 Beiträge: 1408 Wohnort: BL Rheinland-Pfalz
Status: Offline
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23.03.2017, 12:05 Bordtoilette verstopft, Flugverspätung, Entschädigung fällig |
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Hallo,
verspätet sich ein Flug wegen einer verstopften Bordtoilette ist eine Entschädigung fällig. Das hat das Amtsgericht Frankfurt, dortiges Az.: 29 C 2454 / 15 ( 21 ), jetzt in einem Urteil festgelegt. Es liegt KEIN außergewöhnlicher Umstand vor. Die Airline muss den Fluggast entschädigen!
Ein Fluggast wollte von Frankfurt am Main über Moskau nach Bangkok fliegen. Der Ablug in Frankfurt verzögerte sich wegen der verstopften Bordtoilette, dadurch verpasste er den Anschlussflug in Moskau. In Bangkok kam er letztendlich mit mehr als 4 Stunden Verspätung an.
SarahH |
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Yvette Mitglied
Anmeldedatum: 04.10.2011 Beiträge: 135
Status: Offline
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24.03.2017, 09:11 Bordtoilette verstopft, Flugverspätung, Entschädigung fällig |
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Hallo,
der Entschädigungsgrund fällt ganz klar - nicht erst jetzt, sondern schon seit 2004 - unter den Begriff " technischer Defekt, der nicht wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, sondern aus Wartungsgründen, Verschleiß etc. entstanden ist".
Hier ein Beispiel mit ausführlicher Begründung:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 17.09.2015 – C-257/14 entschieden, dass Fluggesellschaften nach der geltenden EG-Verordnung Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 bei Annullierung oder Verspätung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme einen finanziellen Ausgleich an den Fluggast leisten müssen.
Davon ausgenommen seien nach Ansicht des EuGH nur solche technischen Probleme, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies seien unter anderem Fehler, die aus versteckten Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, aus Sabotageakten oder aus terroristischen Handlungen resultieren, die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichspflicht befreien.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH können technische Probleme nur dann zu außergewöhnlichen Umständen zählen, wenn die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
Da jedoch beim Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme auftreten können, seien technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände". Die Vorbeugung eines solchen Ausfalls sei vom betroffenen Luftfahrtunternehmen zu beherrschen und es könne bei anderen Schadensverursachern, wie insbesondere dem Hersteller bestimmter defekter Teile, Regress zu nehmen.
Liebe Grüße
Yvette |
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